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Führerscheinausbildung in allen Klassen

A

  • Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 503 oder einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15kW oder mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45km/h und mit einer Leistung von mehr als 45kW

  • kein Vorbesitz erforderlich

  • Mindestalter = 24 Jahre
    Mindesalter für diese dreirädrigen Kraftfahrzeuge = 21
    Mindesalter bei zeijährigem Vorbesitz der Klasse A2 = 20

  • A schließt die FE-Klasse A1, A2 und AM ein

A1

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11kW, bei den das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1kW/kg nicht übersteigt

  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW

  • kein Vorbesitz erforderlich

  • Mindestalter = 16 Jahre

  • die FE-Klasse A 1 schließt die Klasse AM ein

B

  • Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
    auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Anhänger und Zugfahrzeug nicht größer als 3,5t ist

  • kein Vorbesitz erforderlich

  • Mindestalter = 18 Jahre oder siehe BF17 (begleitetes Fahren mit 17 J.)

  • die FE–Klasse B schließt die Klassen AM und L ein

BE

  • Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt

  • Vorbesitz erforderlich (Klasse B)

  • Mindestalter= 18 Jahre oder 17 Jahre (begleitetes Fahren mit 17)

  • die FE-Klasse BE schließt keine weitere FE-Klasse ein

C1E

  • Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg

  • Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12 t nicht überschreiten

  • Vorbesitz erforderlich (Klasse C1)

  • Mindestalter = 18 Jahre

  • die FE-Klasse C1E schließt die FE-Klasse BE ein sowie D1E sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist

​

  • KFZ (ausgenommen Krafträder) zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, jedoch nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz

  • auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

  • Vorbesitz erforderlich (Klasse B)

  • Mindestalter = 21 Jahre

  • Kein Einschluss

D1

A2

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung bis 35 KW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt

  • kein Vorbesitz erforderlich

  • A schließt die FE-Klasse A1 und AM ein

  • Mindestalter = 18 Jahre
    Übergangsrecht: Fahrerlaubnisse der Klasse A beschränkt, die vor dem 19.01.13 erteilt wurden, gelten nach zwei Jahren automatisch als Klasse A unbeschränkt

  • Zweirädrige Kraftfahrzeuge [Mopeds] (auch mit Beiwagen) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4kW im Falle von Elektromotoren (gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotoren mit diesen Anforderungen)

  • Dreirädrige Kleinekrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 4kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4kW im Falle von Elektromotoren

  • Bei vierrädrigen leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350kg betragen, ohne Masse der Batterie im Falle von Elektrofahrzeugen

  • kein Vorbesitz erforderlich

  • Mindestalter = 16 Jahre

  • kein Einschluss

AM

B96

  • Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, die als Kombination nicht in die FE–Klasse B fallen.

  • Vorbesitz erforderlich (Klasse B)

  • Mindestalter= 18 Jahre oder 17 Jahre (begleitetes Fahren mit 17)

  • die FE-Klasse BE schließt keine weitere FE-Klasse ein

C1

  • Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 3,5t aber nicht mehr als 7,5t

  • anders ausgedrückt: Lastfahrzeuge und Sattelkraftfahrzeuge

  • Vorbesitz erforderlich (Klasse B)

  • Mindestalter = 18 Jahre

  • auch mit Anhänger aber zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 750kg

  • keine Einschlüsse enthalten

C

  • Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz

  • auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

  • Mindestalter 21 Jahre

  • • Die FE -Klasse C schließt die FE - Klasse C1 ein

CE

  • Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 3,5t (nach oben keine Beschränkung) und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg

  • anders ausgedrückt: Lastfahrzeuge und Sattelkraftfahrzeuge

  • Vorbesitz erforderlich (Klasse C)

  • Mindestalter = 21 Jahre

  • Die FE-Klasse CE schließt DIE FE-Klassen BE, C1E und T sowie D1E ein, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führend er Klasse D berechtigt ist.

  • Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg

  • Vorbesitz erforderlich (Klasse D1)

  • Mindestalter = 21 Jahre

  • die FE-Klasse D1E schließt die FE-Klassen BE, sowie C1E ein sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist

D1E

D

  • Kraftomnibusse zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz

  • auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

  • Vorbesitz erforderlich (Klasse B)

  • Mindestalter = 24 Jahre

  • Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg

  • Vorbesitz erforderlich (Klasse D)

  • Mindestalter = 24 Jahre

  • die FE-Klasse DE schließt die FE-Klassen BE, D1E und C1E ein sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist

DE

Berufskraftfahrer

​

  • Bus- und LKW-Fahrer müssen wissen: Wer gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführt, benötigt im Bereich des Güterkraftverkehrs für Fahrer von Fahrzeugen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und im Bereich des Personenverkehrs für Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen zusätzlich zu seinem Führerschein eine "Grundqualifikation".

  • Besitzstand (Grundqualifikation)

  • Wer einen Führerschein der Klasse(n) D1 bis DE vor dem 10. September 2008 erworben hat, gilt kraft Gesetz als grundqualifiziert (Besitzstand).

  • Dauer (Grundqualifikation)

  • Die Grundqualifikation gilt fünf* Jahre ab dem 10. September 2008 bei den D-Klassen und ab dem 10.09.2009 bei den C-Klasse.

  • Verlängerung (Grundqualifikation)

  • Die Verlängerung der Gültigkeit einer Grundqualifikation erfolgt durch eine Weiterbildung von 35 Stunden zu je 60 Minuten für jeweils fünf Jahre. Die Weiterbildung kann auch in Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden erworben werden

Auffrischung

Sie haben einen Führerschein und sind seit vielen Jahren nicht mehr selbst gefahren? Sie fühlen sich den Anforderungen des heutigen Straßenverkehrs nicht mehr so richtig gewachsen? Ihnen bereiten Autobahnen Unbehagen, so dass Sie lieber längere Strecken fahren um ans Ziel zu kommen? Kennen Sie diese Gefühle?
Kommen Sie bei uns vorbei, wir würden uns freuen Ihnen zu helfen. Wir finden sicher Lösungen und Wege, Sie wieder fit und mobil zu machen.

 

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